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Das Urteil zur Erbschaft von Lebensversicherungen

Das Urteil zur Erbschaft von Lebensversicherungen

Erben haben das Recht, zu erfahren, ob sie Begünstigte sind

Wie bekannt, kann eine „Lebensversicherung“ abgeschlossen werden, bei der der Versicherer im Gegenzug für die Zahlung eines Beitrags durch den Versicherungsnehmer (in einmaligen oder wiederholten Zahlungen) verpflichtet ist, dem als Begünstigten bezeichneten Empfänger eine Leistung, ein Kapital oder eine Rente zu gewähren.
Diese Vorgehensweise dient ausschließlich dem Zweck, eine freiwillige Gabe zugunsten des Begünstigten zu leisten. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers kann diese Versicherung, wie jede Form der Gabe, Gegenstand rechtlicher Schritte der Erben des Verstorbenen sein. Insbesondere:
• Wenn der Begünstigte ein Miterbe ist (und die „Schenkung“ nicht von der Kollation ausgenommen ist oder vom Artikel 742 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen wird), könnte es eine Forderung nach Kollation geben, um die Gabe unter allen Erben zu teilen.
• Wenn der Begünstigte eine Person ist, die nicht in die Erbfolge berufen wurde (unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Artikels 564 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt sind), könnte es eine Minderungsklage geben, die darauf abzielt, den Pflichtteil (die sogenannte „legitime“ Quote) wiederherzustellen.

Manchmal sind die Erben nicht über die Existenz von „Lebensversicherungen“ informiert, die von ihrem Vorgänger abgeschlossen wurden, oder, auch wenn sie davon wissen, wissen sie nicht, wer der Begünstigte ist. In diesen Fällen fragen sie bei den Versicherungsunternehmen nach, ob solche Versicherungen existieren und wer der Begünstigte ist.
Laut der Website der ANIA (Nationaler Verband der Versicherungsunternehmen) bietet der Service „Lebensversicherungssuche“ Informationen darüber, ob Lebensversicherungen für verstorbene Personen existieren, von denen angenommen wird, dass sie eine Versicherung abgeschlossen haben, deren Begünstigte die Antragsteller sein könnten, zum Beispiel als Erben, Verwandte oder Ehegatten.
Aus Gründen des Datenschutzes wird jedoch eine Antwort verneint oder nicht erteilt, wenn die Suche nicht bestätigt, dass ein Vorteil zugunsten des Antragstellers besteht (unabhängig davon, ob es Versicherungen gibt, bei denen der Verstorbene der Versicherte war oder nicht).

Es ist vorgekommen, dass Versicherungsunternehmen sich darauf beschränkten, die Existenz von Lebensversicherungen mitzuteilen, den Namen des Begünstigten jedoch aus Datenschutzgründen geheim zu halten und den Erben des Versicherungsnehmers so die Ausübung ihrer Erbrechte zu verweigern.
Um die rechtliche Unsicherheit zu lösen, hat der Datenschutzbeauftragte mit der Entscheidung vom 23. Oktober 2023 eine wichtige „interpretative Maßnahme zur Ausübung des Zugriffsrechts durch Erben und Erbberechtigte auf personenbezogene Daten von verstorbenen Personen, insbesondere in Bezug auf die Begünstigten von Lebensversicherungen (Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 und 2-terdecies des Datenschutzgesetzes)“ erlassen.
Diese Maßnahme, die im Amtsblatt Nr. 281 vom 1. Dezember 2023 veröffentlicht wurde, betonte die Vorrangstellung anderer rechtlich relevanter Interessen (einschließlich des Rechts auf Verteidigung im Rechtsstreit) gegenüber dem Interesse an der Datenschutz-Wahrung. Daher „fordert“ sie die Datenverantwortlichen auf, eine „negative Kontrolle“ durchzuführen, um zu überprüfen, ob es sich nicht um eine völlig unbegründete Anfrage handelt, und sicherzustellen, dass der Antragsteller eine substantielle rechtliche Position im Erbrecht hat und dass das verfolgte Interesse konkret und aktuell ist, um das eigene Erbrecht vor Gericht zu verteidigen.
Mit der neuesten Entscheidung des Kassationsgerichts, Abteilung I, vom 8. Februar 2024, Nr. 3565, bestätigte das höchste Gericht seine frühere Entscheidung Nr. 39531/2021 und hob den Inhalt der Maßnahme des Datenschutzbeauftragten hervor.
Es ist daher klar, dass Versicherungsunternehmen den Erben die Mitteilung der vom Verstorbenen abgeschlossenen Versicherungen und der Namen der Begünstigten nicht mehr verweigern können, indem sie den Datenschutz berufen. Ein etwaiger Eingriff eines spezialisierten Unternehmens wie Agenzia delle Successioni könnte zur Aufklärung und Lösung des Problems hilfreich sein. Die erste Beratung ist sehr einfach. Es ist jedoch erforderlich, das Formular auszufüllen.

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