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Erbausschlagung bei gleichzeitigem Verbleib in der Wohnung des verstorbenen Ehepartners

Erbausschlagung bei gleichzeitigem Verbleib in der Wohnung des verstorbenen Ehepartners

Neues Urteil des Kassationshofs zur Erbausschlagung

«Das dingliche Wohnrecht, das dem überlebenden Ehegatten gemäß Art. 540 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches zusteht, bezieht sich ausschließlich auf die Wohnung, die als Familienresidenz diente, also auf die Immobilie, in der die Ehegatten vor dem Tod des Erblassers dauerhaft zusammenlebten und die den zentralen Ort ihres ehelichen Lebens bildete. Dieses Recht kann daher nicht auf zwei oder mehrere alternative Wohnsitze angewendet werden, also auf Immobilien, die den Ehegatten lediglich zeitweise zur Verfügung standen. Die Definition der Familienwohnung setzt nämlich voraus, dass es sich um eine einzige Immobilie handelt, die – wenn auch nicht die einzige – zumindest der vorrangige Mittelpunkt familiärer Bindungen, Interessen und Lebensgewohnheiten ist»

(Italienischer Kassationshof – Zweite Zivilkammer – Urteil Nr. 7128 vom 10. März 2023)

***

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine Willenserklärung, mit der eine zur Erbfolge berufene Person ihre Absicht bekundet, den Nachlass nicht anzunehmen – beispielsweise, wenn dieser mit Schulden belastet ist.
Laut Art. 521 des italienischen Zivilgesetzbuches gilt derjenige, der eine Erbschaft ausschlägt, als hätte er niemals zur Erbschaft berufen werden können, und tritt somit nicht in den Nachlass des Verstorbenen ein.

Daraus ergibt sich die Frage: Kann der überlebende Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser zusammenlebte und die Erbschaft ausschlägt, trotzdem das Wohnrecht in der Familienwohnung behalten, obwohl diese Teil des Nachlasses ist?

Hier schafft Art. 540 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches Klarheit, indem er dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich das Recht auf Nutzung und Bewohnung der Immobilie des Erblassers einräumt.

Gemäß dieser Regelung erwirbt der überlebende Ehegatte mit Eröffnung der Erbschaft dieses Recht automatisch (ex lege) – auch dann, wenn die Familienwohnung oder deren Einrichtung durch ein Testament an Dritte vererbt wurde.

Der überlebende Ehegatte kann sich somit kraft Gesetzes (ipso iure) auf dieses Recht berufen, ohne eine Herabsetzungsklage (azione di riduzione) erheben zu müssen, mit der Pflichtteilsverletzungen gerichtlich geltend gemacht werden.
Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungs- und Wohnrechts sind:

  • dass die Immobilie als ständiger Familienwohnsitz genutzt wurde, und
  • dass der Erblasser Eigentümer dieser Immobilie war.

Die Regelung des Art. 540 Abs. 2 führt damit zu einer Erhöhung des faktischen Erbteils des überlebenden Ehegatten, da das Wohn- und Nutzungsrecht an der Familienwohnung zusätzlich zur gesetzlichen Erbquote gewährt wird.

 

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