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Erben können auf die Online-Konten des Verstorbenen zugreifen

Erben können auf die Online-Konten des Verstorbenen zugreifen

Digitales Erbe setzt sich auch gegen vertragliche Klauseln durch

Die Verwaltung des digitalen Erbes gehört zu den komplexesten Herausforderungen des modernen Rechts, insbesondere in einer Zeit, in der das Leben der Menschen zunehmend online stattfindet. Mit einem Beschluss vom 4. Juni 2025 (Nr. 5516/2025) hat das Gericht in Venedig eine wichtige Entscheidung über den postmortalen Zugang zu digitalen Konten durch Erben oder andere Personen mit einem schutzwürdigen Interesse getroffen.

Nach Auffassung des Gerichts können vertragliche Klauseln, die die Übertragbarkeit eines Kontos oder der darin enthaltenen Daten untersagen, nicht über der nationalen Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten stehen – insbesondere nicht über Artikel 2-terdecies des italienischen Datenschutzgesetzes (Gesetzesdekret Nr. 196/2003 in der Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 101/2018).

 

Artikel 2-terdecies: Rechtsgrundlage für den postmortalen Zugang

Artikel 2-terdecies des italienischen Datenschutzgesetzes bestimmt:

“Die in den Artikeln 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten verstorbener Personen können von Personen mit eigenem Interesse oder zum Schutz der betroffenen Person aus familiären, schutzwürdigen Gründen ausgeübt werden”.

Diese Vorschrift – im Zusammenhang mit der DSGVO gelesen – gewährt Erben und anderen berechtigten Personen das Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten des Verstorbenen, es sei denn, der Erblasser hat einen solchen Zugang ausdrücklich durch eine klare und eindeutige Erklärung – schriftlich oder in vergleichbarer Form – untersagt.

 

Der Fall: ein umstrittenes digitales Konto zwischen Erben und Anbieter

Im vorliegenden Fall beantragte der Erbe eines Verstorbenen beim Gericht in Venedig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Anbieter eines digitalen Dienstes zur Datensicherung des Benutzerkontos des Verstorbenen sowie zur anschließenden Datenübermittlung zu verpflichten.

Die Beweggründe des Antragstellers waren sowohl emotionaler Natur (Wiedererlangung persönlicher Erinnerungen, Fotos und Nachrichten) als auch vermögensrechtlicher Art, da die Kontodaten möglicherweise bei der Abwehr von Gläubigeransprüchen gegen den Nachlass nützlich sein könnten.

Obwohl sich der Anbieter grundsätzlich kooperationsbereit zeigte, berief er sich auf eine vertragliche Klausel, die im Todesfall des Nutzers eine automatische Kontoschließung und Löschung der Daten vorsah. Der Anbieter machte geltend, dass ein gerichtlicher Beschluss erforderlich sei.

 

Die Entscheidung: Vorrang des postmortalen Datenschutzes

Zunächst wies das Gericht den Antrag zurück und erkannte die Klausel als gültig an. In der Beschwerdeinstanz jedoch kippte das Gericht die Entscheidung vollständig und stellte fest:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen die Ausübung der Rechte gemäß Artikel 2-terdecies nicht verhindern;
  • Die bloße Zustimmung zu Standardklauseln stellt keinen ausdrücklichen Willen des Verstorbenen dar, den Zugang post mortem zu verweigern;
  • Das Zugangsrecht zu digitalen Daten kann auch aus moralischen Gründen geltend gemacht werden – ein wirtschaftlicher Nutzen ist nicht erforderlich.

Sofern keine eindeutige und spezifische Erklärung des Kontoinhabers vorliegt, mit der ein Zugang nach dem Tod ausgeschlossen wird, überwiegt das Interesse der Erben und anderer berechtigter Dritter.

 

Vertragliche Klauseln vs. testamentarischer Wille: was zählt wirklich?

Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die rechtliche Relevanz vertraglicher Klauseln. Das Gericht stellte klar, dass die einfache Zustimmung zu Nutzungsbedingungen – die häufig einseitig vom Dienstanbieter formuliert und selten vollständig gelesen oder verstanden werden – nicht mit einer echten testamentarischen Verfügung gleichgesetzt werden kann.

Nach Artikel 2-terdecies kann nur ein klar geäußerter und eindeutiger Wille, etwa durch ein Testament oder über eine Plattformfunktion zur Benennung eines „digitalen Nachlasskontakts“, den Zugang zu digitalen Daten nach dem Tod rechtmäßig ausschließen.

 

Praktische Folgen für Nutzer, Erben und Anbieter

Diese Entscheidung hat bedeutende praktische Auswirkungen:

  • Für Nutzer: Es ist entscheidend, sich frühzeitig mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses zu befassen und klare Anweisungen zum Umgang mit den eigenen Daten zu hinterlassen.
  • Für Erben: Das Urteil stärkt ihr Recht auf Datenzugang, auch bei Widerstand der Plattformanbieter.
  • Für digitale Unternehmen: Es ist notwendig, ihre Nutzungsbedingungen an das nationale Datenschutzrecht anzupassen und transparente Verfahren zur postmortalen Datenverarbeitung

 

Ein Wendepunkt in der Rechtsprechung zum digitalen Erbe

Der vom Gericht in Venedig entschiedene Fall reiht sich in eine breitere juristische Debatte über das Verhältnis zwischen Datenschutz, Vertragsfreiheit und digitaler Erbfolge ein. In einem noch fragmentierten rechtlichen Umfeld stellt dieser Beschluss einen wichtigen Präzedenzfall dar, der hilft, ein Gleichgewicht zwischen dem Willen des Verstorbenen und den Rechten der Erben zu definieren.

Er bestätigt das Prinzip, dass der Schutz der personenbezogenen Daten des Verstorbenen gegen die moralischen und vermögensrechtlichen Interessen der Erbberechtigten abzuwägen ist – und dass nur ein eindeutig erklärter Wille den Zugang rechtmäßig einschränken kann.

Bis zu einer umfassenden gesetzlichen Regelung – etwa in Form eines Gesetzes zum digitalen Erbe – wird die Rechtsprechung weiterhin eine zentrale Rolle bei der Entwicklung eines dem digitalen Zeitalter angemessenen Rechtsrahmens spielen. Deshalb kann es entscheidend sein, sich an Fachleute wie die Agenzia delle Successioni zu wenden, um dieses komplexe Thema vertieft zu behandeln.

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