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Erbschaften und Schenkungen: Was gibt es Neues für 2025?

Erbschaften und Schenkungen: Was gibt es Neues für 2025?

Vom neuen Selbstliquidationssystem bis hin zu indirekten Spenden

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 139 vom 18. September 2024 wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Rahmen der umfassenderen Steuerreform gemäß dem Rahmengesetz Nr. 111/2023 grundlegend überarbeitet. Die neuen Vorschriften, die mit dem Rundschreiben Nr. 3 vom 16. April 2025 von der italienischen Finanzverwaltung erläutert wurden, bringen bedeutende Änderungen in Bezug auf die Berechnung der Steuer, Erklärungspflichten, Sanktionen und die Regelung indirekter Zuwendungen mit sich.

 

Zuständiges Amt: neue steuerliche Zuständigkeiten

Das Gesetzesdekret Nr. 139/2024 ändert Artikel 1 des TUS, indem es den Anwendungsbereich der Steuer auch auf „unentgeltliche Übertragungen“ und Zweckbindungen wie Trusts erweitert. Zudem wird Artikel 6 wie folgt geändert:

  • War der Erblasser in Italien wohnhaft, ist das Finanzamt seines letzten Wohnsitzes zuständig;
  • War er im Ausland wohnhaft, gilt der letzte bekannte Wohnsitz in Italien (nicht mehr automatisch Rom);
  • Ist der Wohnsitz unbekannt, bleibt Rom zuständig.

Für Schenkungen gelten weiterhin die Kriterien der Registersteuer.

 

Selbstveranlagung: mehr Verantwortung für die Steuerpflichtigen

Die wichtigste Neuerung ist die Einführung der Selbstveranlagung: Die italienische Finanzverwaltung berechnet die fällige Steuer nicht mehr selbst, sondern der Steuerpflichtige ermittelt sie eigenständig und zahlt sie innerhalb von 90 Tagen nach Fristablauf für die Erklärung.

Spezielle Steuercodes:

  • 1539: selbstveranlagte Steuer
  • A139: Sanktionen
  • A152: Zinsen

Eine Ratenzahlung ist möglich (mindestens 20?% sofort), jedoch nicht bei Beträgen unter 1.000?Euro. Die Zahlung kann in bis zu 8 Quartalsraten erfolgen, bzw. bis zu 12 Raten, wenn der Betrag über 20.000?Euro liegt. Das Konzept der „ergänzenden Steuer“ wird abgeschafft; es bleibt die Unterscheidung zwischen Hauptsteuer und zusätzlicher Steuer.

 

Steuersätze und Freibeträge: nun im TUS verankert

Der aktualisierte Artikel 7 des TUS übernimmt nun direkt die bisher extern geregelten Steuersätze und Freibeträge:

  • 4?%: Ehepartner und Verwandte in direkter Linie (über 1 Million Euro pro Person)
  • 6?%: Geschwister (über 100.000 Euro)
  • 6?%: andere Verwandte bis zum 4. Grad und Verschwägerte bis zum 3. Grad (ohne Freibetrag)
  • 8?%: sonstige Personen (ohne Freibetrag)
  • 1.500.000 Euro Freibetrag für schwerbehinderte Personen (Art. 3 Abs. 3 Gesetz Nr. 104/1992)

Dieselben Regeln gelten auch für Schenkungen, mit einer Harmonisierung der Steuersätze gemäß Artikel 56 TUS.

 

Erbschaftserklärung: verpflichtend in elektronischer Form

Der neue Artikel 28 TUS schreibt die ausschließlich elektronische Einreichung der Erbschaftserklärung vor, mit Ausnahme für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz in Italien, die weiterhin Einschreiben oder gleichwertige Mittel verwenden dürfen.

Neu ist, dass auch Trustees im Falle testamentarischer Trusts zur Abgabe verpflichtet sind.

Die Erklärung:

  • ist innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis der Ernennung des Trustees einzureichen;
  • ist nichtig, wenn sie nicht im genehmigten Formular (Verfügung der italienischen Finanzverwaltung Nr. 47335 vom 13.02.2025) abgefasst wird;
  • muss von mindestens einer verpflichteten Person oder deren Vertreter unterschrieben werden.

 

Indirekte Schenkungen: neue Prüfungsregeln

Das Rundschreiben Nr. 3/2025 erläutert den neuen Artikel 56-bis: Indirekte Zuwendungen (z.?B. Erwerb einer Immobilie für das Kind) unterliegen nun nur dann der Steuer, wenn sie im Rahmen eines Steuerverfahrens erklärt werden.

Die bisherige Schwelle von 350 Millionen Lire (180.769 Euro) wurde abgeschafft. Nun kann jede im Steuerverfahren erklärte indirekte Schenkung mit einem Satz von 8?% auf den über den Freibetrag hinausgehenden Teil besteuert werden.

Eine freiwillige Registrierung des Rechtsakts ist ebenfalls möglich, mit Anwendung der TUS-Sätze und -Freibeträge.

 

Schenkungszusammenrechnung: nur noch für Freibeträge

Das neue Regelwerk schafft das Zusammenrechnungsverfahren für Erbschaften ab (Art. 8 Abs. 4 TUS wird aufgehoben). Es bleibt jedoch die Zusammenrechnung früherer Schenkungen, allerdings ausschließlich zur Berechnung der Freibeträge:

  • Die früheren Schenkungen zwischen demselben Schenker und Begünstigten werden (inflationsbereinigt) aufsummiert;
  • Ausgenommen sind: Schenkungen vom 25.10.2001 bis 28.11.2006, solche mit Fixsteuer und jene laut Art. 1 Abs. 4 TUS.

 

Sanktionen: Reduzierungen ab dem 1. September 2024

Das Gesetzesdekret Nr. 87/2024 reduziert das Sanktionssystem:

Versäumnis der Erklärung

  • Feste Strafe: 120?% der Steuer (bisher 120–240?%)
  • Bei Einreichung innerhalb von 30 Tagen: 45?% (bisher 60–120?%)
  • Keine Steuer: Geldbuße zwischen 250–1.000 Euro

Unrichtige Erklärung

  • Strafe: 80?% der Differenz (bisher 100–200?%)
  • Formverstöße: 250–1.000 Euro (bisher 500.000–2 Mio. Lire)

Weitere Verstöße

  • Kulturgüter: 80?% Strafe (bisher 100–200?%)
  • Dritte (Banken, Institutionen): 250–2.000 Euro
  • Die gesetzlich vermutete Haftung der gesetzlichen Vertreter entfällt.

 

Das Gesetzespaket von 2024, das ab 2025 in Kraft tritt, markiert einen Wendepunkt im Umgang der Finanzverwaltung mit Erbschaften und Schenkungen: mehr Vereinfachung, mehr Transparenz, aber auch mehr Eigenverantwortung für die Steuerpflichtigen. Die neuen Vorschriften entlasten zwar in einigen Punkten, verstärken aber die steuerliche Kontrolle, insbesondere bei informellen oder indirekten Zuwendungen. Deshalb ist es ratsam, sich an Fachleute wie jene von Agenzia delle Successioni zu wenden, um Fehler mit schwerwiegenden Folgen für Erbschaft oder Schenkung zu vermeiden.

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