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Steuervergünstigung für den Ersterwerb einer Immobilie und ins Ausland

Steuervergünstigung für den Ersterwerb einer Immobilie und ins Ausland

Klarstellungen der italienischen Finanzbehörde – Antwort Nr. 28/2025

Die Agenzia delle Entrate (italienische Finanzbehörde) hat mit ihrer Antwort Nr. 28/2025 wichtige Klarstellungen zur Anwendbarkeit der Steuervergünstigung beim Erwerb einer Erstimmobilie durch Steuerpflichtige gegeben, die aus beruflichen Gründen ins Ausland verlegt wurden. Diese Klarstellungen erfolgen im Licht der Gesetzesänderungen durch das Gesetzesdekret Nr. 69/2023.

Konkret bezieht sich die Auslegung der Finanzverwaltung auf Hinweis II-bis, Absatz 1, Artikel 1 des Tarifs, Teil I, beigefügt dem einheitlichen Gesetz über die Registrierungssteuer (D.P.R. 131/1986), das die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz von 2?% beim Kauf der ersten Immobilie regelt.

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung

Auch für im Ausland berufstätige Personen müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein, um von der Steuererleichterung zu profitieren:

  1. Lage der Immobilie: Sie muss sich entweder in der Geburtsgemeinde des Steuerpflichtigen befinden oder in einer Gemeinde, in der dieser vor dem Umzug ins Ausland seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz hatte.
  2. Keine weiteren dinglichen Rechte (Eigentum, Nießbrauch, Nutzungs- oder Wohnrecht) an anderen Immobilien in derselben Gemeinde.
  3. Keine frühere Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für den Kauf einer anderen Immobilie.

 

Auslegung: Was bedeutet „vor dem Umzug“?

Im vorliegenden Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der sich aus beruflichen Gründen ins Ausland begeben hatte und nun eine Immobilie in einer anderen Gemeinde als seinem letzten Wohn- oder Arbeitsort in Italien kaufen wollte – allerdings in einer Gemeinde, in der er früher bereits gelebt hatte.

Fraglich war, wie der Ausdruck „vor dem Umzug“ auszulegen ist: Bezieht er sich ausschließlich auf den unmittelbar letzten Wohn- oder Arbeitsort in Italien, oder umfasst er jede Gemeinde, in der der Steuerpflichtige vor dem Umzug jemals gewohnt oder gearbeitet hat?

 

Auslegung durch die Finanzbehörde

Die Finanzverwaltung hat sich für eine weite und steuerpflichtigenfreundliche Auslegung entschieden. Sie betont, dass durch die Änderung gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 69/2023 der Gesetzgeber die Verbindung zwischen dem ins Ausland versetzten Steuerpflichtigen und dem italienischen Staatsgebiet ausweiten wollte – unter Berücksichtigung auch früherer persönlicher, familiärer oder beruflicher Bindungen.

In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass sich die Immobilie in der letzten Wohn- oder Arbeitsgemeinde vor dem Auslandsumzug befindet: Es genügt, wenn sie in einer beliebigen Gemeinde liegt, in der die Person vor dem Umzug gelebt oder gearbeitet hat.

Die Finanzbehörde bestätigt daher, dass in den Anwendungsbereich der Steuervergünstigung auch Immobilien fallen, die sich:

  • in der Geburtsgemeinde befinden, auch wenn der Steuerpflichtige dort nie gewohnt hat;
  • in Gemeinden liegen, in denen der Steuerpflichtige zuvor gewohnt oder gearbeitet hat – selbst wenn diese nicht die zuletzt vor dem Umzug belegenen waren.

 

Eine Auslegung im Einklang mit dem Zweck der Regelung

Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Steuervergünstigung, nämlich italienische Staatsangehörige, die aus beruflichen Gründen im Ausland leben, dabei zu unterstützen, ihre Bindung an Italien aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen – sei es durch Bezug zur Herkunft, sei es durch persönliche Geschichte.

Die Haltung der Finanzverwaltung:

  • entspricht dem Wortlaut der geänderten Vorschrift,
  • folgt dem Willen des Gesetzgebers, auch Auslandsbeschäftigte einzubeziehen,
  • gewährleistet Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die in Italien ansässig sind.

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