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Wie man das kulturelle Erbe weitergibt

Wie man das kulturelle Erbe weitergibt

Die belasteten Vermögenswerte gehen mit der Erbfolge über, verbunden mit zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Staat

Wenn ein Eigentümer von Vermögenswerten von besonderem historischem, künstlerischem, archäologischem oder ethnoanthropologischem Wert, den sogenannten Kulturgütern gemäß Artikel 10 des Gesetzesdekrets 42/2004, verstirbt, folgen diese Vermögenswerte ebenfalls ihrem eigenen Erbfolgeweg.

Es gelten daher die Regeln der gesetzlichen Erbfolge (Artikel 565–586 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bzw. der testamentarischen Erbfolge (Artikel 587–712 des Bürgerlichen Gesetzbuches), je nachdem, ob der Erblasser ein Testament errichtet hat oder nicht.

Nur in einem extremen Fall, dem völligen Fehlen von Erben, dem Fehlen testamentarischer Verfügungen und der Unterlassung, das Vermögen in eine Treuhandgesellschaft einzubringen, geht die Erbschaft und damit das kulturelle Erbe an den Staat über. Dies ist in Artikel 586 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, einer Bestimmung, die den Erwerb der Erbschaft durch den Staat festlegt, wenn keine anderen erbberechtigten Personen vorhanden sind.

 

Die Sonderbestimmungen des Kulturerbegesetzes: die Meldepflicht

Neben den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen Erbfolgen im Zusammenhang mit Kulturgütern auch den Bestimmungen des Kulturerbe- und Landschaftsgesetzbuches (Gesetzesdekret 42/2004) entsprechen. Artikel 59, der die Meldepflicht für Übertragungen regelt , sieht eine zusätzliche Anforderung vor: Jede Übertragung des Eigentums oder Besitzes an beweglichen Kulturgütern muss dem Kulturministerium über die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

Die Frist für die Abgabe der Erklärung ist je nach Person unterschiedlich. Für Erben beginnt sie mit der Annahme der Erbschaft oder der Abgabe der Erbschaftserklärung. Für Vermächtnisnehmer hingegen beginnt sie mit der notariellen Mitteilung gemäß Art. 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Ein typisches Beispiel ist der Fall eines geschützten Gemäldes. Selbst wenn es nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist, muss seine Übertragung gemeldet werden und kann den rechtmäßigen Anteil beeinträchtigen.

Der Bericht muss die Identifikationsdaten der Parteien, eine Beschreibung des Grundstücks, die Art der Urkunde und eine italienische Anschrift für die Kommunikation enthalten. Fehlt eine dieser Angaben, gilt der Bericht gemäß Artikel 59 Absatz 5 als nicht eingereicht.

Mit anderen Worten: Die Denunziation ist der materielle Akt, der es dem Staat ermöglicht, den Transfer von Vermögenswerten, die zum kollektiven Gedächtnis gehören, zu überwachen.

 

Kunstsammlungen und Nachfolge

Der Begriff „ Kunstsammlung“ ist gesetzlich nicht definiert. Das Kulturerbegesetz verwendet ihn zwar in mehreren Artikeln, liefert aber keine Definition. Diese Lücke schließt die Rechtsprechung, insbesondere das Urteil Nr. 8844/2008 des Verwaltungsgerichts der Region Latium. Darin wird der Fall der Erben eines Sammlers analysiert, die die von der Verwaltung auferlegte Beschränkung des vom Verstorbenen gesammelten Vermögens anfechten.

Laut dem Verwaltungsrichter lässt sich eine Sammlung nicht auf die bloße Anzahl der Werke oder deren gemeinsamen Besitz reduzieren. Um als solche anerkannt zu werden, muss sie Merkmale der Homogenität, einen einheitlichen thematischen Inhalt, einen gemeinsamen künstlerisch-historischen Zweck, eine kohärente Zusammensetzung und einen Standort aufweisen, der zu einem einheitlichen Verständnis der Sammlung beiträgt.

Im vorliegenden Fall, der vom Verwaltungsgericht der Region Latium (TAR) geprüft wurde, entsprach die Sammlung des Verstorbenen diesen Anforderungen nicht. Es fehlte ein thematischer Zusammenhang, der die Werke als zusammenhängendes Ganzes hätte interpretieren können. Das bloße Vorhandensein mehrerer Werke auf demselben Grundstück und am selben Ort reicht nicht aus, um eine Sammlung zu begründen. Andernfalls würde man letztlich der bloßen subjektiven Absicht des Eigentümers, heterogene Objekte anzuhäufen, Rechtswert beimessen, wie bereits das Verwaltungsgericht der Region Latium in Urteil Nr. 4412/2000 und das Verwaltungsgericht der Region Sizilien in Urteil Nr. 1066/2007 festgestellt haben.

Die Konsequenz ist bedeutend. Wenn keine Sammlung eingerichtet wird, kann die von der Verwaltung auferlegte Beschränkung aufgehoben werden, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.

 

Besteuerung von Kulturgütern im Erbfall

Aus steuerlicher Sicht tragen Kulturgüter zum Nachlassvermögen bei. Artikel 9 des Gesetzesdekrets 346/1990 stuft sie für Zwecke der Erbschaftsteuer als „bewegliches Vermögen“ ein . Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme. Artikel 13 desselben Dekrets sieht vor, dass geschützte Kulturgüter aus dem Nachlassvermögen herausgenommen werden können, jedoch nur, wenn sie drei Bedingungen erfüllen.

Die Beschränkung muss bereits vor Eröffnung des Erbfalls bestehen. Die Vermögenswerte müssen in einem detaillierten Inventar aufgeführt sein, aus dem sie eindeutig identifiziert werden können. Das Inventar ist dem Kulturministerium über die zuständige Aufsichtsbehörde zu übermitteln, die das tatsächliche Bestehen der Beschränkung prüft. Fehlt eines dieser Elemente, findet der Ausschluss keine Anwendung.

Es gibt zudem eine weitere Regelung. Wird das geschützte Vermögen innerhalb von fünf Jahren nach Eröffnung des Erbfalls veräußert, wird es rückwirkend dem Nachlass zugerechnet und entsprechend besteuert. Diese Regelung soll einen opportunistischen Missbrauch der kulturellen Beschränkung verhindern.

 

Ein Erbe, das zugleich Verantwortung ist

Die Erbfolge von Kulturgütern ist ein Bereich, in dem Zivilrecht, Denkmalschutz und Steuerrecht eng miteinander verknüpft sind. Es handelt sich um einen Übergang, der die Verantwortung für den Erhalt eines Teils kollektiver Geschichte mit sich bringt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen erlassen, die die allgemeinen Bestimmungen ergänzen und Erben und Vermächtnisnehmern zusätzliche Pflichten auferlegen.

Dies ist eine heikle Angelegenheit, die professionelle Beratung erfordert. Die Experten der Agenzia delle Successioni sind hierfür besonders hervorzuheben. Um einen Beratungstermin zu Ihrem Fall zu vereinbaren, füllen Sie einfach das Formular auf der Website aus.

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