Wie wird die Erbfolge im Falle eines mutmaßlichen Todes angewendet?

Von der Feststellung des mutmaßlichen Todes bis zur Eröffnung der Erbfolge
Wenn zehn Jahre seit dem Datum der letzten bekannten Nachricht einer vermissten Person vergangen sind, kann das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. eines berechtigten Antragstellers durch Urteil den mutmaßlichen Tod der Person zum Zeitpunkt der letzten Nachricht feststellen. Ein solches Urteil kann nicht ergehen, wenn nicht mindestens neun Jahre seit Erreichen der Volljährigkeit der vermissten Person vergangen sind.
Ein mutmaßlicher Tod kann auch festgestellt werden, ohne dass zuvor eine Abwesenheitserklärung erfolgt ist. Wird ein Antrag auf Feststellung des mutmaßlichen Todes abgelehnt, so darf ein neuer Antrag erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
Sobald das Urteil über den mutmaßlichen Tod rechtskräftig geworden ist, können diejenigen, denen zuvor der vorübergehende Besitz der Vermögenswerte des Abwesenden übertragen wurde – oder deren Rechtsnachfolger – frei über diese Vermögenswerte verfügen. Vor der Besitzübernahme ist jedoch eine Inventaraufnahme erforderlich.
Mit der Rechtskraft des Urteils kann der Ehegatte der für tot erklärten Person einen neuen Zivilstand eingehen und sich erneut verheiraten.
Wenn die für tot erklärte Person zurückkehrt oder ihre Existenz nachgewiesen wird, hat sie das Recht, ihr Vermögen im vorhandenen Zustand zurückzuerhalten und den Erlös veräußerte Gegenstände zu beanspruchen. Die Feststellung der Existenz der Person oder die tatsächliche Feststellung ihres Todes kann jederzeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines berechtigten Dritten erfolgen – unter Einbeziehung aller Parteien, die am ursprünglichen Verfahren beteiligt waren.
Das Thema mutmaßlicher Tod und Erbfolge stellt einen rechtlich komplexen Sachverhalt dar, den wir im Folgenden analysieren.
Was ist ein mutmaßlicher Tod?
Die Feststellung des mutmaßlichen Todes ist ein spezielles rechtliches Verfahren, das dazu dient, den natürlichen Tod einer Person in Abwesenheit eines direkten Nachweises gerichtlich zu bestätigen. Nach Ablauf von mindestens zehn Jahren seit der letzten bekannten Information über die vermisste Person kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen.
Der Antrag muss den vollständigen Namen und Wohnsitz der mutmaßlichen gesetzlichen Erben enthalten sowie – falls vorhanden – die Angaben zu einem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter der verschwundenen Person. Ebenfalls anzugeben sind alle Personen, die nach Kenntnis des Antragstellers durch den Tod der Person Rechte verlieren oder Verpflichtungen eingehen würden.
Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Urteil kann der Richter auf Antrag des Antragstellers einen Beschluss erlassen, in dem er eine Anhörung mit dem Antragsteller und den in der Eingabe genannten Personen ansetzt. Der Beschluss legt auch die Frist für die Zustellung des Antrags und des Beschlusses fest – Letztere obliegt dem Antragsteller. Eine Kopie des Beschlusses wird der Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Richter vernimmt die Anwesenden zu den als relevant erachteten Umständen.
Wie erfolgt die Erbfolge im Fall eines mutmaßlichen Todes?
Ein häufig diskutierter Punkt ist, ob die Feststellung des mutmaßlichen Todes automatisch eine rechtliche Erbfolge auslöst. Einige Rechtswissenschaftler vertreten die Auffassung, dass es sich lediglich um ein freies Verfügungsrecht der vermeintlichen Erben über das Vermögen handelt. Andere – im Einklang mit der Rechtsprechung – sehen in den Wirkungen des mutmaßlichen Todes vollständig die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem tatsächlichen Todesfall, da alle typischen Merkmale einer Erbfolge erfüllt sind.
Der italienische Kassationshof hat ausdrücklich entschieden, dass die Feststellung des mutmaßlichen Todes eine echte Erbfolge von Todes wegen (successione mortis causa) zugunsten der mutmaßlichen Erben bewirkt. Dies ergibt sich aus den Vorschriften über die Übertragung der Vermögenswerte auf Erben und Vermächtnisnehmer sowie aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses, was nur durch eine stillschweigende Anwendung des Erbrechts zu erklären ist.
Die Erbfolge wird auf den Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes zurückdatiert. Auch die Wirkungen der Erbannahme gelten rückwirkend ab diesem Datum. Die Erbberufung findet jedoch erst statt, wenn das Urteil rechtskräftig ist.
Mutmaßlicher Tod und Wiederverheiratung
Ein weiteres wesentliches Ergebnis der Feststellung des mutmaßlichen Todes ist die Möglichkeit für den überlebenden Ehegatten, eine neue Zivilehe einzugehen. Dies ist jedoch erst zulässig, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist, da es erst ab diesem Zeitpunkt den Ehestand auflöst – mit Rückwirkung auf das Datum des mutmaßlichen Todes.
Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Ehegatte seinen freien Personenstand nicht nachweisen – was Voraussetzung für eine Eheschließung ist.
Sollte sich die für tot erklärte Person später als lebendig erweisen, wird eine zwischenzeitlich geschlossene Ehe für nichtig erklärt.
Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Feststellung des mutmaßlichen Todes nicht zur Eingehung einer kirchlichen Ehe (nach katholischem Kirchenrecht) berechtigt. Ein kanonisches Eheband wird durch ein Zivilurteil nicht aufgelöst. Die katholische Kirche sieht ein eigenes Verfahren gemäß dem Codex des kanonischen Rechts vor, das eine Wiederverheiratung nur bei moralischer Gewissheit (moralis certitudo) über den Tod des vermissten Ehepartners gestattet.
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