Das Familienunternehmen und seine erbrechtliche Aufteilung

Wann greift das Vorkaufsrecht und wie lange dauert es?
Im Falle einer erbrechtlichen Aufteilung oder einer Übertragung des Unternehmens haben die Teilhaber des Familienunternehmens ein Vorkaufsrecht auf das Unternehmen.
Bezüglich der zeitlichen Begrenzung des Vorkaufs- und Rückkaufsrechts ist der Zeitpunkt der Abrechnung des Anteils maßgeblich, welcher mit der Beendigung des Verhältnisses zum Familienunternehmen zusammenfällt und das Entstehen der Forderung des Teilhabers auf Anteil an Gewinnen und Vermögenssteigerungen markiert. Das Datum des rechtskräftigen Urteils, das über dieses Recht entschieden hat, ist dabei unerheblich, da die Wirkung mit der Auflösung des Verhältnisses eintritt.
Der Unternehmer ist somit frei, das Unternehmen, dessen Eigentümer er ist, zu veräußern. Der Gesetzgeber wollte jedoch das Interesse der Familienangehörigen an der Fortführung der produktiven Tätigkeit schützen, indem er ihnen ein Vorkaufsrecht am Unternehmen einräumt. Dieses Recht bezieht sich auf das Unternehmen als Ganzes oder auf einen seiner Zweige. Es entfällt bei der Veräußerung einzelner Vermögenswerte, außer wenn die Bedeutung des einzelnen Vermögenswerts für den Geschäftsbetrieb so wesentlich ist, dass er als identifizierbarer Teil gilt.
Im Falle einer Aufteilung dient das hier betrachtete Gestaltungsrecht dazu, das Interesse an der Einheit des Unternehmens zu schützen, falls Unternehmensvermögen einem Familienmitglied zugewiesen wird, das nicht mit dem Unternehmen verbunden ist und daher kein Interesse an dessen Fortbestand hat.
Das Vorkaufsrecht steht jedem Berechtigten zu. Wird das Vorkaufsrecht von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt, wird das Unternehmen zu gleichen Teilen von allen erworben. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil an Wertsteigerungen vom Familienmitglied entsprechend seinem Beteiligungstitel erworben wird.
Das ausgeschlossene Familienmitglied hat ein Rückkaufsrecht. Es ist richtig, dass als Einwand gegen diese Lösung das Ende der Frist zur Ausübung des Gestaltungsrechts im Zustand der Erbengemeinschaft gesehen wird. Die Antwort darauf ist jedoch leicht nachvollziehbar und basiert auf der Notwendigkeit, die Norm an den hier analysierten Fall anzupassen. Daraus ergibt sich, dass der dies ad quem mit der Abrechnung des Anteils des Teilhabers übereinstimmt.
Ein weiterer Einwand, der die Beeinträchtigung der Rechtssicherheit durch die angenommene Theorie betrifft, lässt sich mit einem axiologischen Argument widerlegen. Der Gesetzgeber hat, indem er konkurrierende Interessen – zum einen den Schutz der familiären Arbeit gegen alte Missbräuche und Willkür, zum anderen die Unantastbarkeit von Erwerbungen – abgewogen hat, das erstgenannte Interesse durchgesetzt, ohne die verfassungsmäßige öffentliche Ordnung zu verletzen.
Tatsächlich handelt es sich nicht um ein echtes Vorkaufsrecht am Unternehmensvermögen, da kein Dritter vorhanden ist, gegenüber dem die Familienmitglieder mit gleichen Bedingungen bevorzugt werden. Es handelt sich vielmehr um ein Zwangskaufrecht des Teilhabers gegenüber dem Erben, der nicht am Unternehmen des Verstorbenen beteiligt ist.
Nach Ansicht einiger Ausleger wäre der Zwangserwerb auch in allen Fällen der Übertragung des Unternehmens des Verfügenden zulässig, einschließlich der Übertragungen aus freiem Willen oder aufgrund des Todes.
Wird diese letzte Auffassung akzeptiert, muss aus Kohärenz der Schenker oder Nachfolger vom gesetzlich Bevorzugten den Marktwert des Unternehmens erstattet bekommen, da das Vorkaufsrecht keine ungerechtfertigte Bereicherung oder eine verdeckte Enteignung darstellen darf.
Es wurde auch argumentiert, dass das hier behandelte Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht werden kann, wenn das Unternehmen in eine Gesellschaft eingebracht wurde, da in diesem Fall keine echte Trennung zwischen Person und Vermögen vorliegt.
Für eine vertiefte Beratung zum Thema Familienunternehmen und erbrechtliche Aufteilungen können Sie sich an die Agenzia delle Successioni wenden, deren Fachleute Ihren Fall bestmöglich betreuen werden.
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