Miterben und die Aufteilung von Schulden und Erblasten

Analyse der gesetzlichen Bestimmungen und möglicher Ausnahmen
Nach geltendem Recht tragen Miterben im Verhältnis ihrer jeweiligen Erbschaftsanteile zur Begleichung von Schulden und Lasten bei, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Dieser Grundsatz ergibt sich deutlich aus der Analyse des rechtlichen Rahmens, der aus drei Hauptperspektiven betrachtet werden kann: der Ermittlung der Erbschulden, der Verteilungsregel und der Möglichkeit einer Abweichung durch den Erblasser. Zunächst ist jedoch das Verhältnis dieser Regelung zur Erbgemeinschaft und Erbteilung zu betrachten.
Erbgemeinschaft und Schuldenteilung
Nach traditionellem Ansatz umfasst die Erbgemeinschaft dingliche Rechte, Potestativrechte, die Gesamtheit beweglicher Güter und Unternehmen, nicht jedoch die Guthaben und Schulden des Verstorbenen. Es gilt die alte Regel nomina et debita inter coheredes ipso iure dividuntur, wonach die Schulden des Verstorbenen auf die Erben übergehen, ohne eine Schuldnergemeinschaft zu bilden. Die Rechtslehre schließt die Schulden des Verstorbenen größtenteils von der Erbschaftsgemeinschaft aus, akzeptiert aber die Auffassung, dass Guthaben Teil der Erbschaftsgemeinschaft sind.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel, wie z. B. unteilbare und durch Hypotheken gesicherte Verbindlichkeiten, für die gemäß Artikel 754 des Zivilgesetzbuches besondere Regeln gelten.
Erbschulden und -belastungen: Definition und Verteilung
Erbschulden sind Schulden, die zum Zeitpunkt des Todes auf den Namen des Verstorbenen bestanden und auf seine Erben übergehen. Hierzu zählen vertragliche und außervertragliche Schulden sowie nach dem Erbfall aufgelaufene Zinsen, die jedem Miterben im Verhältnis zu seinem Anteil zustehen. Rein persönliche Schulden und Schulden, die naturgemäß nicht übertragbar sind, wie beispielsweise Geldbußen, sind ausgeschlossen, da sie nicht auf die Erben übergehen.
Erblasten hingegen sind Verpflichtungen, die den Erben mit dem Erbfall entstehen und beispielsweise Bestattungskosten, Inventar, Verwaltung, Aufteilung und dem Testamentsvollstrecker geschuldete Beträge umfassen. Die Erbschaftsteuer gilt ebenfalls als Erbschaftslast, allerdings mit der Besonderheit der Solidarität mit dem Fiskus.
Die Regelung von Pflichtvermächtnissen
Über Pflichtvermächtnisse, ob testamentarisch oder gesetzlich, gibt es unterschiedliche Meinungen: Manche betrachten sie als Erbschaftslast, andere sind der Meinung, sie seien durch die Artikel 662 und 663 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, die nicht mit der betreffenden Gesetzgebung übereinstimmen.
Proportionale Verteilung und Ausnahmen
Das Gesetz legt fest, dass die Erbschaftsschuld Gemäß Artikel 754 des Zivilgesetzbuches, der die Beziehungen zu Gläubigern regelt, wird das Erbe unter den Miterben im Verhältnis ihrer jeweiligen Erbanteile aufgeteilt. Der Erblasser kann jedoch von diesem Grundsatz abweichen, indem er eine andere Verteilung der Erbschaftsverbindlichkeiten festlegt. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass diese Ausnahme auch durch einen zu Lebzeiten des Erblassers geschlossenen Vertrag erfolgen kann.
Die Ausnahme von der proportionalen Aufteilung unter den Miterben berührt nicht die Rechte der Gläubiger. Diese behalten das Recht, anteilig gegen alle Erben vorzugehen, selbst wenn nur einer von ihnen die Verpflichtung zur Rückzahlung der gesamten Schuld übernommen hat.
Die Regeln für die Verteilung von Schulden und Erbschaftslasten unter den Miterben basieren auf dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dieses gewährleistet eine gerechte Verteilung der Verbindlichkeiten unter den Erben, sofern im Testament nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen sowie die Möglichkeit der Abweichung durch den Erblasser oder die Miterben selbst bieten einen komplexen Rahmen, der eine angemessene Verwaltung der Erbschaftsverbindlichkeiten unter Wahrung der Wünsche des Verstorbenen und der Rechte der Gläubiger ermöglicht. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die Nachfolgeagentur.
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