Schenkung mit aufschiebender Bedingung der Vorversterblichkeit

Eine Schenkung kann unter einer Bedingung erfolgen, die ihre Wirksamkeit aufschiebt
Artikel 485 des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile) enthält ein allgemeines Verbot erbvertraglicher Abreden, das es untersagt, Rechtsgeschäfte über Vermögenswerte einer noch nicht eröffneten Erbschaft oder über zukünftige Rechte an dieser vorzunehmen.
Im Erbrecht gilt somit das Verbot von Verfügungen von Todes wegen durch Rechtsgeschäft, mit der Folge, dass die Erbfolge ausschließlich durch Gesetz oder Testament erfolgt. Der Grund dafür liegt im Prinzip der testamentarischen Freiheit, das dem Erblasser garantiert, seine letztwilligen Verfügungen jederzeit frei zu ändern oder zu widerrufen, ohne durch Rechtsgeschäfte über künftiges Erbschaftsvermögen gebunden zu sein.
In diesem Zusammenhang gilt die sogenannte „Schenkung von Todes wegen“ als erbvertraglich und ist daher gesetzlich unzulässig. Nicht jede Schenkung, die an den Tod des Schenkers anknüpft, ist jedoch verboten.
Besondere Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang die sogenannte „Si praemoriar“-Schenkung, also eine Schenkung unter der Bedingung des Vorversterbens des Schenkers.
Diese Art von Schenkung ist zulässig, da sie nicht unter die Kategorie der verbotenen erbvertraglichen Geschäfte fällt. Ihre Gültigkeit beruht auf der konkreten und gegenwärtigen Bestimmung der geschenkten Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses klar benannt und bewertet werden – und nicht erst beim Eintritt des Todesfalls.
Was die Schenkung mit der „Si praemoriar“-Bedingung von einer verbotenen Schenkung von Todes wegen unterscheidet, ist die sofortige und verbindliche Wirkung der Zuwendung, auch wenn deren tatsächliche Wirksamkeit auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung verschoben ist.
Solche Schenkungen sind insbesondere bei Gesellschaftsanteilen üblich – vor allem, wenn der Gesellschafter an einer unheilbaren Krankheit leidet. Ziel ist es, im Falle eines vorzeitigen Todes die Kontinuität der Unternehmensführung sicherzustellen und zu verhindern, dass Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung in die Hände ungeeigneter Erben fallen.
„Die Schenkung mit aufschiebender Bedingung des Vorversterbens des Schenkers entfaltet unmittelbare Wirkung und betrifft konkret bestimmte Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewertet wurden. Der Verstoß gegen das Verbot erbvertraglicher Abreden kann daher nur vorliegen, wenn der Schenker ein Verfügungsrecht zurückbehält, das die Unwiderruflichkeit und die sofortige Bindungswirkung der Zuwendung infrage stellt – nicht aber allein aufgrund der Unsicherheit über das Eintreten der Bedingung.“
(Im vorliegenden Fall bestätigte der Kassationshof das Urteil der Vorinstanz, das die Nichtigkeit einer Schenkung von Gesellschaftsanteilen mit Vorversterbensklausel verneint hatte, obwohl der Schenker sich in einer terminalen Krankheitsphase befand und nur noch wenige Monate zu leben hatte.)
(Cass. civ., II. Zivilsenat, 13.12.2023, Nr. 34858)
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