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Schenkungssteuer: Regeln, Steuersätze und wer sie in Italien zahlen muss

Schenkungssteuer: Regeln, Steuersätze und wer sie in Italien zahlen muss

Die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten bringt steuerliche Pflichten mit sich

Die Schenkungssteuer ist eine Abgabe, die anfällt, wenn eine Person unentgeltlich Vermögenswerte, Geldbeträge oder Immobilien auf eine andere Person überträgt. In Italien hängt diese Steuer eng mit dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Begünstigtem sowie mit der geschenkten Summe zusammen, mit präzisen Regeln, die im Steuergesetz festgelegt sind. Im Detail zu wissen, wann die Steuer fällig ist, welche Steuersätze gelten und wer zur Zahlung verpflichtet ist, ist entscheidend, um Fehler oder unangenehme Strafen zu vermeiden.

 

Was ist die Schenkungssteuer

Eine Schenkung ist ein Rechtsgeschäft, durch das eine Person aus Freigebigkeit einen Vermögenswert oder einen Geldbetrag auf eine andere Person überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Nach Artikel 769 des Zivilgesetzbuchs muss eine Schenkung in Form einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar und in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgen. Die Urkunde muss innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung bei der Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) registriert und die fälligen Steuern entrichtet werden.

Wenn die Schenkung eine Immobilie betrifft, fallen zusätzlich zur Schenkungssteuer auch die Hypothekensteuer und die Katastersteuer an, die die gesamte Steuerlast erhöhen.

 

Wann die Schenkungssteuer gezahlt werden muss

Die Zahlung muss innerhalb von 180 Tagen nach der Unterzeichnung der Schenkungsurkunde erfolgen. Die Erklärung wird vom Schenker bei der Steuerbehörde eingereicht, und die Steuer kann mittels Formular F23/F24, Banküberweisung oder anderen zugelassenen Zahlungsmethoden entrichtet werden.

Es ist wichtig, die Fristen einzuhalten: Bei verspäteter Zahlung können Strafen von bis zu 240 % der geschuldeten Steuer sowie Verzugszinsen anfallen.

 

Steuersätze und Freibeträge der Schenkungssteuer

Die Besteuerung von Schenkungen hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab:

  1. Dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Begünstigtem.
  2. Dem Wert der Schenkung und dem gesetzlich vorgesehenen Freibetrag.

Die wichtigsten geltenden Regeln sind:

  • Ehegatten und Verwandte in direkter Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel): Freibetrag von 1.000.000 € pro Begünstigtem. Über diesem Betrag gilt ein Steuersatz von 4 %.
  • Geschwister: Freibetrag von 100.000 €; über diesem Betrag gilt ein Steuersatz von 6 %.
  • Andere Verwandte bis zum 4. Grad und Verschwägerte bis zum 3. Grad: kein Freibetrag, Steuersatz von 6 %.
  • Andere Personen (ohne Verwandtschaftsverhältnis): kein Freibetrag, Steuersatz von 8 %.
  • Schwerbehinderte Personen (Gesetz 104/1992): höherer Freibetrag von 1.500.000 €, mit variablen Steuersätzen (4 %, 6 % oder 8 %) je nach Verwandtschaftsgrad.

 

Praktisches Beispiel: Kosten einer Schenkung von 100.000 €

Angenommen, ein Vater schenkt seinem Sohn 100.000 €: Der Betrag liegt vollständig innerhalb des Freibetrags von 1.000.000 €, daher fällt keine Steuer an.

Anders bei einer Schenkung derselben Summe zwischen Onkel und Neffe: Da es keinen Freibetrag gibt, gilt ein Steuersatz von 6 %, also 6.000 € Steuer.

Wenn hingegen ein Freund einem anderen Freund 100.000 € schenkt, beträgt der Steuersatz 8 %, was einer Steuer von 8.000 € entspricht.

 

Wer die Schenkungssteuer zahlt

Gesetzlich ist die Schenkungssteuer vom Begünstigten (dem Empfänger des Vermögenswerts oder Geldes) zu zahlen. In der Praxis übernimmt jedoch häufig der Schenker die Steuerkosten, um das Verfahren zu vereinfachen. In jedem Fall bleibt die Verantwortung für die Erklärung und Registrierung der Urkunde beim Schenker oder beim Notar, der die Urkunde erstellt.

 

Ausnahmen von der Schenkungssteuer

Nicht jeder ist zur Zahlung verpflichtet. Von der Steuer befreit sind Schenkungen an:

  • Öffentliche Einrichtungen;
  • Stiftungen und rechtlich anerkannte Vereine mit Zielen der Hilfeleistung, Forschung oder des öffentlichen Nutzens;
  • Gemeinnützige Organisationen (ONLUS) und Bankstiftungen.

Diese Kategorien sind aufgrund ihrer sozialen Rolle zum Wohle der Gemeinschaft von der Steuer befreit.

 

Schenkungen und Nachlassplanung

Die Schenkung ist auch ein Instrument der Vermögens- und Nachlassplanung. Durch Schenkungen kann die Übertragung von Vermögen vorweggenommen, mögliche Erbstreitigkeiten reduziert und von günstigen Steuerfreibeträgen profitiert werden.

Da es sich jedoch um eine komplexe Materie handelt, die Änderungen der Gesetzgebung unterliegt, ist es ratsam, sich an einen Fachmann für Erbrecht und Schenkungen zu wenden, der den Einzelfall analysieren und die steuerlich vorteilhafteste Lösung empfehlen kann. Die Experten von agenziadellesuccessioni.it können Ihnen helfen zu verstehen, wie viel Sie zahlen müssen und wie Sie die Schenkungsurkunde korrekt verwalten.

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