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Wann kann eine Schenkung annulliert werden?

Wann kann eine Schenkung annulliert werden?

Was passiert im Fall von handlungsunfähigen oder interdizierten Personen?

Personen, die nicht die volle Fähigkeit haben, über ihr Vermögen zu verfügen, können keine Schenkung vornehmen. Eine Schenkung, die jedoch von einem minderjährigen oder handlungsunfähigen Menschen im Rahmen eines Ehevertrags vorgenommen wird, ist jedoch gültig.
Der Grund für eine solche Bestimmung liegt im Schutz des Schenkers, da dieser einen Vermögenswert ohne eine Gegenleistung in wirtschaftlicher Form aufgibt. Dies wird auch durch internationales Recht implizit bestätigt, das besagt, dass Schenkungen nach dem nationalen Recht des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung geregelt werden.
Interdizierte, handlungsunfähige und minderjährige Personen haben nicht die volle Verfügungsmacht über ihr Vermögen und können daher keine Schenkung vornehmen. Auch der emanzipierte Minderjährige, der zur Ausübung eines Gewerbes autorisiert ist, ist von der Fähigkeit zur Schenkung ausgeschlossen. Ein Unternehmer, der emanzipiert ist, kann jedoch Handlungen vornehmen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen, ohne die Hilfe eines Kurators. Der Grund für das Verbot einer Schenkung durch den emanzipierten Minderjährigen, der unternehmerische Tätigkeiten ausübt, liegt darin, dass solche Handlungen das Vermögen des Unternehmens verringern könnten.
Eine Annullierung kann auch nach dem Tod des Schenkers und innerhalb der Verjährungsfrist von seinen Erben oder Rechtsnachfolgern verlangt werden. Was Dritte betrifft, so bleiben sie unberührt von dem Urteil, das die Annullierung der Schenkung erklärt, wenn sie ihren Erwerbsanspruch eingetragen haben. In jedem Fall bleibt die Möglichkeit bestehen, gegen Dritte Einspruch zu erheben.
Die Klage auf Annullierung unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

 

Wie kann die Annullierung einer Schenkung durch eine handlungsunfähige Person beantragt werden?

Eine Schenkung, die von einer handlungsunfähigen Person vorgenommen wurde, auch wenn sie vor dem Urteil über die Handlungsunfähigkeit oder der Bestellung eines vorläufigen Kurators erfolgt ist, kann annulliert werden, wenn sie nach der Bestellung des vorläufigen Kurators oder nach Beginn des Verfahrens zur Feststellung der Handlungsunfähigkeit erfolgt ist.
Der Kurator einer handlungsunfähigen Person aufgrund von Verschwendung kann die Annullierung der Schenkung beantragen, selbst wenn sie in den sechs Monaten vor Beginn des Verfahrens zur Handlungsunfähigkeit vorgenommen wurde.
Die Annullierung erfordert nicht den Nachweis der Unfähigkeit des Schenkers zum Zeitpunkt des Aktes. Eine handlungsunfähige Person kann im Gegensatz zu einer interdizierten Person den Vertrag nicht vor dem Urteil über die Handlungsunfähigkeit oder der Bestellung eines vorläufigen Kurators anfechten, auch nicht wegen natürlicher Unfähigkeit.
Die Annullierung kann auch für Schenkungen beantragt werden, die in den sechs Monaten vor Beginn des Verfahrens zur Handlungsunfähigkeit vorgenommen wurden. In diesem Fall kann die Annullierung nur von der handlungsunfähigen Person selbst beantragt werden. Der Grund für diese Bestimmung liegt darin, dass es oft genau in diesen sechs Monaten die Notwendigkeit gibt, eine Schutzmaßnahme für den Schenker zu ergreifen.
Eine Voraussetzung für die Annullierung der Schenkung ist, dass nach dem Akt ein Urteil über die Handlungsunfähigkeit des Schenkers ergangen ist. Die Annullierung kann unabhängig von der Art der Schenkung beantragt werden.

 

Wie kann die Annullierung einer Schenkung durch eine incapabele Person beantragt werden?

Ein Vater oder Vormund kann keine Schenkung für eine von ihm vertretene handlungsunfähige Person vornehmen. Es sind jedoch Schenkungen anlässlich einer Hochzeit zu Gunsten der Nachkommen des Interdizierten oder der Handlungsunfähigen erlaubt, wenn die erforderlichen Formalitäten eingehalten werden.
Ein Vormund eines Interdizierten kann ebenfalls eine Schenkung zu Gunsten der Töchter des Handlungsunfähigen vornehmen, wobei das Usufrukt des geschenkten Vermögens für sich selbst behalten wird.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Schenkung ist, dass sie anlässlich der Hochzeit vorgenommen wird. Dies wird weit ausgelegt, sodass es ausreicht, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schenkung und der Hochzeit besteht. Daher kann der Akt der Schenkung sowohl vor als auch nach der Hochzeit vorgenommen werden, solange er mit diesem Ereignis verbunden ist. Eine mögliche Annullierung der Ehe hat keine Auswirkungen auf die Schenkung, die vom Vertreter vorgenommen wurde.
Ein Bevollmächtigter muss die vom Auftraggeber festgelegten Kriterien für die Auswahl des Begünstigten oder des Objekts der Schenkung einhalten. Andernfalls ist die Schenkung als nichtig zu betrachten. Solange der Bevollmächtigte den Vertrag nicht vollständig ausgeführt hat, behält der Auftraggeber das Recht, den Auftrag gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Mandatsrechts zu widerrufen. Daher kann der Auftraggeber jederzeit vor diesem Zeitpunkt die Schenkung selbst vornehmen oder einen anderen Bevollmächtigten benennen.

 

Was passiert im Falle einer Schenkung an den Vormund oder Pro-Vormund?

Eine Schenkung an den Vormund oder Pro-Vormund des Schenkers ist nichtig, wenn sie vor der Genehmigung des Kontos oder vor dem Verfall der Klage zur Rechnungslegung des Kontos vorgenommen wurde.
Der Grund für eine solche Bestimmung könnte im möglichen Fehlen einer freiwilligen Entscheidung des handlungsunfähigen Schenkers liegen, der möglicherweise von der Person beeinflusst wurde, die sich um seine Pflege kümmert. Aus diesem Grund gibt es keinen Hinderungsgrund, eine Schenkung des Vormunds oder Pro-Vormunds an die handlungsunfähige Person als gültig zu betrachten.

 

Wie in diesem Artikel erörtert, ist das Thema sehr detailliert und umfassend, daher ist es wichtig, sich an Fachleute wie diejenigen von Agenzia delle Successioni zu wenden, um Ihren spezifischen Fall zu analysieren.

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