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Welche Formalitäten sind bei einem geheimen Testament zu beachten?

Welche Formalitäten sind bei einem geheimen Testament zu beachten?

Alles, was getan werden muss, um ein geheimes Testament zu machen

Das Blatt, auf dem die Verfügungen niedergeschrieben sind, oder der Umschlag, in dem sie enthalten sind, muss mit einem Siegelabdruck versehen sein, sodass das Testament nicht geöffnet oder entnommen werden kann, ohne das Siegel zu brechen oder den Verschluss zu beschädigen.

Der Erblasser übergibt in Anwesenheit von zwei Zeugen dem Notar persönlich das so versiegelte Schriftstück oder lässt es in Anwesenheit des Notars und der Zeugen wie oben beschrieben versiegeln, und erklärt, dass dieses Schriftstück sein Testament enthält. Ist der Erblasser stumm oder gehörlos, muss er diese Erklärung in Gegenwart der Zeugen schriftlich abgeben und zusätzlich schriftlich bestätigen, dass er das Testament gelesen hat, wenn es von einem Dritten geschrieben wurde.

Auf dem Schriftstück selbst oder auf einem vom Notar vorbereiteten, besonders versiegelten Umschlag wird ein Empfangsprotokoll erstellt. Darin sind die Übergabe, die Erklärung des Erblassers, die Anzahl und die Art der Siegel sowie die Anwesenheit der Zeugen bei allen Förmlichkeiten festzuhalten.

Das Protokoll muss vom Erblasser, den Zeugen und dem Notar unterzeichnet werden.

Ist der Erblasser nicht in der Lage zu unterschreiben, sind die Regeln über das öffentliche Testament entsprechend anzuwenden. Alle Förmlichkeiten müssen in ununterbrochener Reihenfolge, ohne Unterbrechungen oder andere Handlungen, erfolgen.

In diesem Artikel analysieren wir alle notwendigen Förmlichkeiten zur Errichtung eines mystischen Testaments.

 

Wie wird das Testament übergeben?

Die Übergabe des Testamentsdokuments dient dem Zweck, dem Notar die Aufbewahrung und Archivierung zu ermöglichen, und stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit des mystischen Testaments dar. Sie ist ein höchstpersönlicher Akt, der keine Vertretung erlaubt: nur der Erblasser selbst kann die Übergabe vornehmen.

Es ist daher ausgeschlossen, dass der Erblasser diese Aufgabe – auch nicht durch schriftliche oder mündliche Vollmacht – an einen Dritten oder Bevollmächtigten delegiert. Dies ergibt sich aus dem höchstpersönlichen Charakter des Testaments und dem Ziel, jegliche Manipulation oder Austausch des Dokuments zu vermeiden.

Die persönliche Übergabe bedeutet jedoch nicht zwingend eine unmittelbare Übergabe von Hand zu Hand. Der Erblasser kann dem Notar auch den Aufbewahrungsort des Testaments zeigen und ihn bitten, es in seiner und der Anwesenheit der Zeugen abzuholen, nachdem er es identifiziert hat.

Fehlt diese Übergabe oder wird sie nicht persönlich vorgenommen, ist das Testament relativ nichtig.

Das Testament kann sowohl offen als auch verschlossen übergeben werden. Im letzteren Fall kann es bereits versiegelt oder noch unversiegelt sein. Für die Gültigkeit eines mystischen Testaments ist jedoch erforderlich, dass das Dokument so verschlossen ist, dass sein Inhalt nicht gelesen werden kann und es nicht geöffnet werden kann, ohne das Siegel zu brechen.

 

Wie muss das Testament verschlossen und versiegelt werden?

Nachdem der Erblasser das Testament selbst oder durch Dritte verfasst hat, muss er sicherstellen, dass es so verschlossen wird, dass der Inhalt nicht von außen lesbar ist.

Falls das Dokument nicht so gefaltet werden kann, dass die beschriebenen Seiten vollständig verdeckt sind, muss es in ein leeres Blatt eingeschlagen oder in einen Umschlag gelegt werden. Ist dies nicht nötig, genügt es, das Blatt so zu falten, dass nur leere Außenseiten sichtbar sind.

Das Versiegeln bedeutet, auf den Verschluss ein Siegel aufzubringen, das ein Öffnen verhindert. Diese Maßnahme ist eine zwingende Voraussetzung für das mystische Testament, da sie:

  • die Vertraulichkeit der Verfügungen schützt,
  • die sichere Herkunft vom Erblasser belegt,
  • die Unversehrtheit des Inhalts über die Zeit sicherstellt.

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass das Verschließen und Versiegeln in Anwesenheit des Notars und der Zeugen erfolgen muss. Es gibt also keine zeitliche Bindung, außer dass der Akt vor der Übergabe abgeschlossen sein muss. Der Notar selbst kann das Siegel vor der Übergabe anbringen, indem er in diesem Moment als Dritter agiert.

Weder für das Verschließen noch für das Siegeln ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Das Blatt kann gefaltet, eingewickelt oder in einen Umschlag gelegt werden. Für die Versiegelung genügt jede Methode, die Unversehrtheit garantiert, wenn sie mit einem erkennbaren Siegelabdruck versehen ist.

 

Das Empfangsprotokoll beim mystischen Testament

Das Empfangsprotokoll ist eine öffentliche Urkunde, die ausschließlich vom Notar errichtet wird. Es hat folgende Merkmale:

  • strikte Formvorgaben, um die Echtheit zu sichern,
  • durchgehende Anwesenheit der Zeugen, die bis zur vollständigen Durchführung, einschließlich der Niederschrift, nicht abwesend sein dürfen,
  • zeitliche Unmittelbarkeit und Kontinuität der gesamten Prozedur.

Die Aufnahme beginnt mit der Übergabe des versiegelten Testaments durch den Erblasser an den Notar in Anwesenheit der Zeugen. Dabei muss der Erblasser mündlich erklären, dass es sich um sein Testament handelt. Mit dieser Erklärung erkennt er die Urheberschaft der Verfügung an und bringt seinen Willen zum Ausdruck.

Eine formelhafte Erklärung ist nicht erforderlich – entscheidend ist, dass die Erklärung eindeutig erkennen lässt, dass es sich um ein Testament handelt und ein Zusammenhang zwischen Verfassen und Übergabe besteht.

Diese Erklärung muss mündlich erfolgen. Ist der Erblasser stumm, muss er sie eigenhändig schriftlich abgeben und zusätzlich bestätigen, dass er das Testament gelesen hat. Nach herrschender Meinung ist ein stummer Erblasser, der nicht schreiben kann, nicht fähig, ein mystisches Testament zu errichten.

Konnte der Erblasser das Dokument nicht unterzeichnen, muss er in Anwesenheit von Notar und Zeugen erklären, dass er es gelesen hat und warum er nicht unterschreiben kann. Dasselbe gilt, wenn er das Empfangsprotokoll nicht unterzeichnen kann: Auch hier muss der Grund angegeben werden.

Das Protokoll enthält keine materiell-rechtlichen Inhalte, sondern dient ausschließlich dem Nachweis der formalen Richtigkeit. Ob es zusätzliche Verfügungen des Erblassers enthalten darf, ist umstritten.

 

Das mystische Testament bei behinderten Personen

Ein Erblasser, der stumm oder taubstumm ist, muss eine eigenhändige schriftliche Erklärung abgeben (ohne technische Hilfsmittel), dass das Dokument sein Testament enthält. Diese Erklärung muss außerhalb des Protokolltextes abgegeben werden – auf dem Dokument selbst, dem Umschlag, am Rand oder auf der Rückseite, nicht aber im Protokolltext selbst.

Diese Erklärung stellt den Ausgangspunkt des mystischen Testaments dar. Zudem erlaubt die notarielle Gesetzgebung nur im Falle eines öffentlichen Testaments ausnahmsweise eine schriftliche Erklärung des Stummen am Ende der Urkunde, die bestätigt, dass er den Text gelesen hat.

Im Anschluss muss das Protokoll dem Behinderten vorgelesen werden. Danach muss er unterhalb des Protokolls eigenhändig schreiben, dass er es gelesen hat und es seinem Willen entspricht.

 

Wenn Sie mehr über das mystische Testament, seine Voraussetzungen und seine Vorteile erfahren möchten, wenden Sie sich gerne an die Agenzia delle Successioni, die Sie bei der Wahl des richtigen Weges fachkundig begleiten kann.

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