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Wie man sein digitales Erbe im Todesfall überträgt

Wie man sein digitales Erbe im Todesfall überträgt

Webseiten und soziale Netzwerke, die Inhalte generieren: Wer erbt sie im Todesfall?

Der digitale Nachlass, der im Sinne von Artikel 2-terdecies des italienischen Datenschutzgesetzes (Codice della Privacy) von Todes wegen übertragen werden kann, umfasst eine Reihe von immateriellen digitalen Gütern, sowohl mit als auch ohne wirtschaftlichen Wert.

Zu den digitalen Gütern mit wirtschaftlichem Wert zählen zum Beispiel Kryptowährungen, literarische Werke, Computerprogramme oder Fotos von Berufsfotografen.
Dagegen gehören zu den digitalen Gütern ohne wirtschaftlichen Inhalt etwa Familienfotos auf einem Social-Media-Profil, E-Mail-Korrespondenz, private Schriften, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, usw.

Obwohl das nationale Recht den Erben das Recht einräumt, in den digitalen Nachlass des Verstorbenen einzutreten, kann es dennoch vorkommen, dass dessen Inhalt den Erben unbekannt bleibt – insbesondere, wenn der Erblasser kein entsprechendes Inventar erstellt oder die Zugangsdaten nicht an einen Bevollmächtigten weitergegeben hat.

Um zu verhindern, dass Inhalte des digitalen Nachlasses verloren gehen oder von Online-Plattformen wegen längerer Inaktivität des verstorbenen Nutzers gelöscht werden, oder dass der Zugriff auf Benutzerprofile verweigert wird, sollte man rechtzeitig durch geeignete erbrechtliche Instrumente die Übertragung des digitalen Erbes regeln.

Die Unterscheidung zwischen digitalen Gütern mit wirtschaftlichem Wert und solchen ohne ist entscheidend für die Wahl des geeigneten rechtlichen Instruments zur Übertragung.

Die Übertragung digitaler Rechte ohne wirtschaftlichen Wert kann z.?B. über ein sogenanntes postmortales Mandat erfolgen. Der Bevollmächtigte verpflichtet sich dabei gegenüber dem Erblasser, bestimmte rechtliche Handlungen nach dessen Tod und in dessen Namen vorzunehmen – etwa die Mitteilung von Passwörtern oder die Löschung bestimmter digitaler Daten.

Diese Vertragsform verstößt nicht gegen das Verbot von Erbverträgen gemäß Artikel 458 des italienischen Zivilgesetzbuches, da das postmortale Mandat nicht auf die Vermögensverteilung gerichtet ist, sondern lediglich auf die Weitergabe von Zugangsdaten – mit dem Vorteil, dass diese bis zum Tod des Mandanten vertraulich bleiben.

Geht es hingegen um die Übertragung digitaler Güter mit wirtschaftlichem Inhalt – wie Kryptowährungen, Architekturprojekte, literarische Werke zur Veröffentlichung oder professionelle Filme und Fotos –, ist die Wahl der testamentarischen Form vorzuziehen.

In einem so komplexen Bereich wie diesem kann es sinnvoll sein, die Unterstützung eines auf Erbrecht spezialisierten Unternehmens wie „Agenzia delle Successioni“ in Anspruch zu nehmen, das Erben beraten, begleiten und unterstützen kann – ohne Fehler zu riskieren. Die erste Beratung ist ein Formular genügt.

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