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Spende für Gezeugte und Ungezeugte

Spende für Gezeugte und Ungezeugte

Wie funktioniert die Spende zum Wohle des ungeborenen Kindes?

Das Gesetz erlaubt es, eine Schenkung zugunsten eines bereits gezeugten Kindes oder auch zugunsten der Kinder einer zum Zeitpunkt der Schenkung lebenden Person vorzunehmen, selbst wenn diese Kinder noch nicht gezeugt wurden. In diesem Artikel analysieren wir die rechtlichen Auswirkungen von Schenkungen zugunsten gezeugter und ungezeugter Kinder.

 

Verwaltung der geschenkten Güter

Sofern vom Schenker nicht anders bestimmt, obliegt die Verwaltung der geschenkten Güter dem Schenker oder seinen Erben, die gegebenenfalls eine angemessene Sicherheit leisten müssen. Die vor der Geburt entstandenen Früchte stehen dem Beschenkten zu, wenn die Schenkung zugunsten eines bereits gezeugten Kindes erfolgt ist. Erfolgt sie zugunsten eines noch nicht gezeugten Kindes, verbleiben die Früchte bis zur Geburt beim Schenker.

 

Juristische Unterscheidung zwischen "gezeugt" und "ungezeugt"

Als gezeugt gilt ein Kind, das innerhalb von 300 Tagen nach Vertragsschluss geboren wird. Damit eine Schenkung gültig ist, muss die Zeugung bereits erfolgt sein. Andernfalls ist der Vertrag nichtig, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen für eine Schenkung zugunsten ungezeugter Kinder. In diesem Fall verlangt das Gesetz, dass die Personen, von denen diese Kinder abstammen könnten, benannt und zum Zeitpunkt der Schenkung am Leben sind.

 

Schenkung und Zwillingsgeburt

Im Fall einer Zwillingsgeburt hängt die Bestimmung des Beschenkten von der Auslegung des Willens des Schenkers ab. Liegt kein gegenteiliger Beweis vor und hat der Schenker das Geschlecht nicht angegeben, wird angenommen, dass die Schenkung allen aus der Geburt hervorgegangenen Kindern gilt. Wird die Schenkung dem Erstgeborenen zugewiesen, ist die Geburtsreihenfolge kein geeignetes Kriterium, und alle als erstgeboren geltenden Kinder sind Begünstigte.

 

Schenkung zugunsten von Ungeborenen und anderen Personen

Wird die Schenkung zugunsten eines ungeborenen Kindes und anderer Personen vorgenommen, unterscheidet sich die rechtliche Behandlung je nachdem, ob das Kind gezeugt ist oder nicht. Im ersten Fall erwirbt der Beschenkte sofort das Eigentum an den Gütern, was eine Miteigentumsgemeinschaft mit den anderen Begünstigten begründet. Eine Teilung ist jedoch erst nach der Geburt zulässig. Ist das Kind noch nicht gezeugt, besteht die Gemeinschaft zwischen dem Schenker und den anderen Beschenkten. Bei bestimmten Quotenanteilen kann die Teilung vom gesetzlichen Vertreter des ungezeugten Kindes mit gerichtlicher Genehmigung vorgenommen werden. Bei unbestimmten Quoten kann der Richter den vorhandenen Beschenkten alle oder einen Teil der Güter zuweisen.

 

Annahme und gesetzliche Vertretung

Die Annahme der Schenkung zugunsten eines ungeborenen Kindes muss durch diejenigen erfolgen, die nach der Geburt dessen gesetzliche Vertreter sein werden. Bei Interessenkonflikten zwischen Schenker und Beschenktem kann ein Sonderkurator bestellt werden. Die größte rechtliche Schwierigkeit liegt in der Verbindung des vertraglichen Charakters der Schenkung mit der derzeitigen Nichtexistenz des Begünstigten. Laut einer anerkannten Meinung begründet die Schenkung an ein gezeugtes Kind ein autonomes rechtliches Verhältnis, während die Schenkung an ein ungezeugtes Kind als ein sich entwickelnder Vertrag zu betrachten ist, der seine Wirkung erst entfaltet, wenn das Kind geboren wird. Die Schenkung gilt als abgeschlossen, sobald der Schenker von der Annahme Kenntnis erhält; ab diesem Zeitpunkt ist das Geschäft unwiderruflich.

 

Eigentum zwischen Annahme und Geburt

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Verwaltung der geschenkten Güter beim Schenker oder dessen Erben, auch nach der Annahme. Das Eigentum geht nur dann auf den Beschenkten über, wenn dieser tatsächlich geboren wird. Die Eigentumsfrage zwischen Annahme und Geburt ist umstritten: Einige vertreten die Auffassung, dass das Eigentum beim Schenker verbleibt; andere sehen das Eigentum als suspendiert und ohne Inhaber. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass der Schenker nach Annahme nicht mehr frei über das Gut verfügen darf. Manche Autoren halten es für zulässig, dass die Vertreter des ungeborenen Kindes den Schenker zum Verkauf des Guts ermächtigen.

 

Veräußerung der geschenkten Güter

Veräußert der Schenker das Gut trotz Verbots, gilt dies nach Ansicht einiger als nichtig, nach anderen als unwirksam. Eine dritte Auffassung qualifiziert das Eigentum des Schenkers als Eigentum unter auflösender Bedingung und betrachtet Veräußerungen bei offensichtlicher Notwendigkeit oder Nützlichkeit als wirksam, verbunden mit einer Pflicht zur Wiederanlage. Die Vertreter des ungeborenen Kindes dürfen nicht über das Gut verfügen, können jedoch aufgrund des ihnen zustehenden Anwartschaftsrechts Sicherungsmaßnahmen beantragen.

 

Früchte vor der Geburt

Im Fall einer Schenkung zugunsten eines gezeugten Kindes wirken die Folgen rückwirkend ab Annahme, und die während der Schwangerschaft entstandenen Früchte stehen dem Beschenkten zu. Bei ungezeugten Kindern wirken die Folgen nicht rückwirkend, und die Früchte verbleiben beim Schenker.

Rechtsberatung Zur Vertiefung des Themas Schenkungen zugunsten gezeugter und ungezeugter Kinder kann die „Agenzia delle Successioni“ hinzugezogen werden, die mit ihren Fachleuten professionelle Unterstützung bei der Durchführung oder dem Empfang der Schenkung unter rechtlich korrekten Bedingungen bieten kann.

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