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Erbteilung

Erbteilung

Erbteilung, wie sie durchgeführt wird und wer die Anteile zuweist

 

Was ist die Erbteilung: Anteile und vorläufige Bewertung des Vermögens

Die Erbteilung ist der Akt, durch den die Miterben das geerbte Vermögen unter sich aufteilen. Die erste Voraussetzung für die Durchführung der Erbteilung ist die Existenz einer Erbengemeinschaft. Diese entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers und der Existenz mehrerer Erben. Bei der Eröffnung des Nachlasses müssen die Erben zunächst prüfen, ob ein Testament vorliegt. Nur bei Fehlen eines Testaments gelten die gesetzlichen Erbfolgeregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Anteile werden unter den Erben entsprechend dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser aufgeteilt. Die Erbteilung umfasst sowohl Aktiva als auch Passiva. Tatsächlich behandelt das Gesetz die Schulden und Forderungen des Erblassers auf die gleiche Weise und überträgt dem Erben die Möglichkeit, das vom Erblasser Verfügte oder das gesetzlich Zustehende zu akzeptieren oder abzulehnen. Eine vorläufige Bewertung aller Vermögenswerte ist entscheidend; daher ist es wichtig, sich an Fachleute zu wenden, um unangenehme Überraschungen nach der Erbteilung zu vermeiden. Den Erben bleibt es in jedem Fall vorbehalten, ihren Anteil an die anderen Erben zu übertragen, die ein gesetzliches Vorkaufsrecht haben.

 

Welche Arten der Erbteilung gibt es?

Je nach Vereinbarungen oder Missverständnissen zwischen den Miterben kann die Erbteilung wie folgt klassifiziert werden:

  • Testamentarische Erbteilung: Eine vom Erblasser festgelegte Erbteilung. In diesem Fall bestimmt der Verstorbene durch Testament die Anteile und die jeweiligen Begünstigten. Durch Testament kann der Erblasser Richtlinien für die Bildung der Anteile der Miterben festlegen, die Bewertung des Vermögens durch Dritte oder die Auswahl von Fachleuten für Bewertungszwecke bestimmen; die korrekte Aufteilung im Einklang mit den Rechten der Pflichtteilsberechtigten vornehmen. Die testamentarische Erbteilung ist in jeder Art von Testament umsetzbar.
  • Vertragliche Erbteilung: Eine wünschenswerte Option, da sie auf einer guten Zusammenarbeit der Erben basiert. Die vertragliche Erbteilung erfolgt durch Abschluss eines Erbteilungsvertrags unter allen Miterben. Der Vertrag ist nichtig, wenn nur einer der Erben fehlt. Im Falle eines Erbteilungsvertrags ist es ratsam, Fachleute hinzuzuziehen, um die Möglichkeit zu prüfen, ob der Vertrag privat oder an anderer Stelle abgeschlossen werden soll. Bei einem bedeutenden Vermögen mit zehn Erben wäre es ratsam, eine Vereinbarung vor einer vom Justizministerium anerkannten zivilrechtlichen Mediationsstelle zu treffen. Die einzige Einschränkung für die vertragliche Erbteilung betrifft Fälle, die Immobilienrechte oder eingetragene bewegliche Vermögenswerte betreffen. In diesem Fall ist neben der schriftlichen Form auch die notarielle Beurkundung und Eintragung des Erbteilungsvertrags erforderlich.
  • Gerichtliche Erbteilung: Wie der Name schon sagt, erfolgt sie durch die Entscheidung eines Richters. Sie tritt ein, wenn die Miterben keine Einigung erzielen können. In diesem Fall muss der Antragsteller zunächst einen Vergleichsversuch durch Einreichung des Antrags bei einer zivilrechtlichen Mediationsstelle unternehmen. Dieser Versuch ist obligatorisch. Bei negativem Ausgang der Mediation kann dann die Justizbehörde angerufen werden, um die eigenen Rechte zu überprüfen. Die Hinzuziehung eines Zivilrechtsanwalts ist Voraussetzung für die Einleitung des Mediationsverfahrens und damit für das Verfahren vor dem Gericht. Personen ohne finanzielle Mittel, die Anspruch auf Beratungshilfe haben, können dennoch Unterstützung erhalten. Die Beratung durch Fachleute ist wichtig, um impulsive Entscheidungen zu vermeiden, die in jedem Fall dem Antragsteller schaden, zumindest in Bezug auf die investierte Zeit zur Lösung des Falls.
  • Gemeinsamer Antrag auf Erbteilung: Eine Erbteilung, die einen anderen Weg als die gerichtliche folgt. Die Miterben können durch einen gemeinsamen Antrag Zugang zur Justiz erhalten, um die Anteile zu bestimmen, die jedem Miterben zugewiesen werden sollen. Bei einem gemeinsamen Antrag auf Erbteilung sind sich die Miterben einig, das Erbe aufzuteilen und stimmen den jeweiligen Anteilen zu. Das Problem zwischen ihnen ist die Zuweisung des Loses an den einzelnen Erben (denken Sie an zwei Geschwister, die bei drei gleichwertigen Häusern beide das einzige am Meer gelegene Haus möchten).

 

Zuweisung der Anteile

Die Zuweisung der Anteile erfolgt durch Losziehung. Nachdem die Anteile gebildet wurden, erfolgt die direkte Zuweisung der ungleichen Anteile und die Zuweisung der gleichen Anteile durch Losziehung. Ungleichgewichte in den Erbanteilen können durch Geldausgleiche ausgeglichen werden. Tatsächlich ist es nach Feststellung des Objekts der Erbengemeinschaft erforderlich, das Prinzip der qualitativen Gleichheit bei der Bildung der Anteile anzuwenden, die in jedem Fall mit Vermögenswerten aus dem Nachlass gebildet werden müssen. Eine Ausnahme ist gesetzlich vorgesehen, wenn die einheitliche Zustimmung aller Miterben vorliegt oder wenn der Erblasser dies verfügt hat. Die Bildung der Anteile muss nach Schätzung der Vermögenswerte, auch mit Hilfe von Dritten, erfolgen. Aus diesen Gründen ist es notwendig, sich an Fachleute zu wenden, auch für Bewertungszwecke, um die grundlegende Regel der qualitativen Homogenität umzusetzen.

 

Unteilbare Vermögenswerte

Es gibt Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Natur nicht geteilt werden können. Es handelt sich um Vermögenswerte, die nicht materiell geteilt werden können, ohne dass die einzelnen Teile des Vermögenswerts die wirtschaftlich-soziale Funktion des gesamten Vermögenswerts verlieren. Mit anderen Worten, wenn die notwendigen Operationen zur Teilung so kostspielig sind, dass sie nicht gerechtfertigt sind. Zu den unteilbaren Vermögenswerten gehören Immobilien, aber auch andere wertvolle Vermögenswerte oder eingetragene bewegliche Vermögenswerte (denken Sie an ein wertvolles Fahrzeug). In diesen Fällen gibt es zwei Lösungen. Die erste besteht darin, dass der Vermögenswert mit Belastung des Übers

 

Vorgehensweise

Im Allgemeinen, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen, funktioniert es folgendermaßen: Mit der Eröffnung der Erbschaft, die durch den Tod des Erblassers eintritt, müssen die Erben zunächst feststellen, ob ein Testament vorhanden ist. Falls kein Testament existiert, müssen die übrigen Erben nach einem bestimmten rechtlichen Kriterium ermittelt werden. Gegebenenfalls ist beim zuständigen Gemeindeamt ein Antrag zu stellen, um herauszufinden, wer die beteiligten Personen sind. Sobald diese festgestellt sind, ist das Verfahren zur Bewertung des Nachlasses – sowohl der beweglichen als auch der unbeweglichen Güter – einzuleiten. Anschließend sollte ein Teilungsvorschlag unterbreitet werden, der einen Gang vor Gericht vermeidet. In jedem Fall wird jedoch dringend empfohlen, Fachleute hinzuzuziehen, insbesondere für die korrekte Bewertung der Vermögenswerte. In den letzten Jahren haben zum Beispiel mehrere Verstorbene ein Internetportal oder ein Social-Media-Profil mit erheblichem Wert hinterlassen, basierend auf der Anzahl der Follower. Daher ist die Bewertung des Nachlasses von zentraler Bedeutung, um den Willen des Erblassers bestmöglich umzusetzen und einen angemessenen wirtschaftlichen Nutzen aus den geerbten Gütern zu erzielen.

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