Wie das Verbot von Spenden zukünftiger Vermögenswerte funktioniert
Welche Rolle spielen indirekte Spenden?
In unserem Rechtssystem gilt eine Schenkung traditionell als eine besonders wichtige Handlung, nicht nur finanziell, sondern auch persönlich. Genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber strenge Regelungen erlassen, die sicherstellen sollen, dass der Schenker sich seiner Verantwortung bewusst ist und leichtsinnige oder übermäßig unsichere Schenkungen verhindern. Artikel 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest, dass eine Schenkung keine zukünftigen Vermögenswerte umfassen darf. Jede Handlung, mit der sich der Schenker verpflichtet, Vermögenswerte zu übertragen, die noch nicht zu seinem Nachlass gehören, ist nichtig.
Das Gesetz verfolgt zwei grundlegende Ziele: den Schenker vor unsicheren oder übermäßigen finanziellen Verpflichtungen zu schützen und die Rechtssicherheit und Rechtzeitigkeit der Schenkungsurkunde zu gewährleisten.
Es ist wichtig, zwischen zukünftigen Vermögenswerten im engeren Sinne und Vermögenswerten, die sich noch nicht im Nachlass des Schenkers befinden, zu unterscheiden. Zur ersten Kategorie gehören beispielsweise noch nicht reife Früchte oder Vermögenswerte, die erst später entstehen (wie etwa eine im Bau befindliche Immobilie). In solchen Fällen ist die Schenkung eindeutig unzulässig.
Eine heiklere Angelegenheit sind Vermögenswerte, die bereits existieren, aber noch nicht im Besitz des Schenkers sind, beispielsweise Vermögenswerte, die der Schenker in der Zukunft erwerben möchte.
Auch in diesem Fall hält die Rechtsprechung an der Anwendbarkeit des Verbots fest, da nicht die materielle Existenz des Vermögenswerts, sondern dessen gegenwärtiges Eigentum am Vermögen des Schenkers entscheidend ist.
Die Strenge des Verbots hat im Laufe der Zeit die Frage nach seinem Verhältnis zu indirekten Schenkungen aufgeworfen, wie etwa der Zahlung des Kaufpreises eines auf einen Dritten eingetragenen Vermögenswerts, dem Verzicht auf eine Forderung oder dem Abschluss eines Vertrags zugunsten Dritter.
Indirekte Schenkungen führen zwar zu einer unentgeltlichen Bereicherung, unterliegen aber nicht der für direkte Schenkungen vorgeschriebenen Form der öffentlichen Urkunde und fallen insbesondere nicht automatisch unter das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f ... § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Beispielsweise stellt die Zahlung künftiger Raten einer Hypothek zum Erwerb einer auf den Begünstigten eingetragenen Immobilie keine Schenkung künftigen Vermögens dar, sondern eine Reihe gegenwärtiger Vermögenszuweisungen, die jeweils zum Zeitpunkt ihrer Durchführung wirksam sind.
Das Verbot der Schenkung künftigen Vermögens stellt eine grundlegende Schutzmaßnahme für den Schenker und die Rechtssicherheit dar. Gleichzeitig bieten indirekte Schenkungen eine Flexibilität, die – bei sachgemäßer Nutzung – rechtmäßige Vermögenszuweisungen ermöglicht, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen. Bei Schenkungen ist eine sorgfältige rechtliche Planung unerlässlich. Dabei sind nicht nur die Form der Urkunden, sondern auch deren Inhalt und die verfolgten Zwecke zu berücksichtigen. Sich auf Fachleute wie die der Agenzia delle Successioni zu verlassen, kann die richtige Lösung sein.
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