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Wann muss das Testament dem Gericht mitgeteilt werden?

Wann muss das Testament dem Gericht mitgeteilt werden?

Was passiert, wenn das Testament den Erben nicht mitgeteilt wird?

Der Notar muss dem Gerichtssekretariat des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Nachlassangelegenheit eröffnet wurde, eine freibleibende Kopie des Protokolls des geheimen Testaments und des öffentlichen Testaments übermitteln.

In diesem Artikel analysieren wir die Mitteilungspflichten und die Folgen einer unterbliebenen oder verspäteten Mitteilung.

 

Wer und wann muss das Testament dem Gericht mitteilen?

Neben der Veröffentlichung des Testaments muss der Notar dieses auch dem Gericht am Ort der Nachlassöffnung mitteilen. Die Mitteilung erfolgt durch Übermittlung einer freibleibenden Kopie des Veröffentlichungsprotokolls oder des öffentlichen Testaments an das Gerichtssekretariat.

Das Sekretariat führt ein Testamentsregister, das öffentlich einsehbar ist. Dies stellt eine Form der öffentlichen Bekanntmachung dar. Das Testament muss außerdem dem allgemeinen Testamentsregister gemeldet werden.

Die Veröffentlichung ermöglicht es den Interessierten, die Existenz und den Inhalt des testamentarischen Rechtsgeschäfts zu erfahren. Dieses Erfordernis, die Existenz und den Inhalt bekannt zu machen, wird jedoch nur teilweise erfüllt. Die Folge dieser Veröffentlichung ist nicht so sehr das „Herausholen aus der Schublade“, sondern das Ende des Geheimnisses: Zuvor war das Testament verschlossen und unbekannt.

 

Welche Folgen hat eine unterbliebene oder verspätete Mitteilung des Testaments an das Gericht?

Es gibt keine festgelegte Frist, innerhalb derer der Notar die Mitteilung vornehmen muss, daher ist es nur ratsam, Mittel zu verwenden, die den Empfangsnachweis garantieren, und es wird angenommen, dass die Übermittlung mit angemessener Schnelligkeit erfolgen sollte, je nach konkretem Fall.

Bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Mitteilung kann eine Schadensersatzforderung geltend gemacht werden, während der Straftatbestand der Unterlassung amtlicher Handlungen nicht gegeben ist, da es sich um eine Form der öffentlichen Bekanntmachung handelt.

Nach Ansicht eines Teils der Strafrechtsprechung begeht ein Notar, der das Veröffentlichungsprotokoll des Testaments verspätet beim Gerichtssekretariat hinterlegt, die Straftat der Unterlassung amtlicher Handlungen.
Kopien der Protokolle und des öffentlichen Testaments müssen vom Gerichtssekretär in entsprechenden Bänden gesammelt und in einem allgemeinen alphabetischen Register geordnet werden. Jeder, der dies beantragt, kann diese Kopien einsehen.

 

Wie erfolgt die Mitteilung des Testaments an die Erben und Vermächtnisnehmer?

Der Notar, der ein öffentliches Testament erhalten hat, teilt den Erben und Vermächtnisnehmern, deren Wohnsitz oder Aufenthalt er kennt, nach Kenntnis vom Tod des Erblassers oder im Falle eines handschriftlichen oder geheimen Testaments nach der Veröffentlichung die Existenz des Testaments mit.

Die Mitteilung an die Erben und Vermächtnisnehmer zielt darauf ab, den Begünstigten eine direkte Kenntnis des Testaments zu verschaffen. Der Notar ist jedoch nicht verpflichtet, Erben und Vermächtnisnehmer zu suchen, deren Wohnsitz oder Kontaktinformationen ihm unbekannt sind.

Unterlässt oder verzögert der Fachmann diese Pflichten, können die Betroffenen Schadensersatz verlangen. Diese Haftung besteht nur gegenüber denjenigen, deren Wohnsitz oder Aufenthalt dem Notar bekannt ist.

Die Pflicht des Notars entsteht nicht mit dem Todestag des Erblassers, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem der Fachmann davon Kenntnis erlangt. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Fachmann mit berufsrechtlichen Sanktionen belegt werden.

Wenn Sie das Thema Testament vertiefen möchten, können Sie sich an die Agenzia delle Successioni wenden, die Sie bestmöglich beraten kann.

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